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Besteuerung Selbständigerwerbende

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Einkommenssteuer (Natürliche Person)

Rechtsgebiet:
Besteuerung Selbständigerwerbende
Stichworte:
Besteuerung, Besteuerung Selbständigerwerbende, Steuern, Steuern Selbständigerwerbende
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Steuer, die sich an der Leistungsfähigkeit des Selbständigerwerbenden geschäftlich und mit seinem Privatvermögen orientiert, wird Einkommenssteuer bezeichnet. Steuersubjekt ist die natürliche Person.

Einkommenssteuer

Steueraspekt

Steuerhoheit

Gegenstand

Steuersubjekt  

Natürliche Person
(ev. Teilhaber eines Personenunternehmens)

Steuerobjekt   Steuerbares Einkommen
Steuermass

Bund
Kantone
Gemeinde

Steuerfuss (Variable des steuerberechtigten Gemeinwesens) x Steuersatz (idR progressiv)
Selbständigerwerbende bezahlen zusätzlich auf ihrem Einkommen die Sozialabgaben (AHV/IV/EO [Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil])

Steuerliche Korrekturen/
Bemessungsgrundlagen
 
  • Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
  • Aufrechnungen nicht geschäftsmässig begründeter Bezüge
Besteuerungsort  

Wohnsitz

  • ev. Aufenthalt

Geschäftsort als Steuerdomizil bzw. Nebensteuerdomizil

  • Steuerausscheidung

Abzugsfähigkeit
Steueraufwand

  Im Gegensatz zu den JP kann die NP die (Einkommens-)Steuern nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden

Im Vergleich zur Einkommenssteuer bei natürlichen Personen die Gewinnsteuer bei juristischen Personen:

Juristische Personen: Gewinnsteuer

Steueraspekt

Steuerhoheit

Gegenstand

Steuersubjekt   Juristische Person
Steuerobjekt   Steuerbarer Reingewinn
Steuermass

Bund

Kantone

Proportionaler Gewinnsteuersatz

Progressiver, renditeabhängiger Steuersatz

Steuerliche
Korrekturen/ Bemessungsgrundlagen
 
  • Hinzurechnung geschäftsmässig nicht begründeten Aufwands
  • Hinzurechnung der in der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebener Erträge wie Aufwertungs- und Liquidationsgewinne
  • Verlustverrechnung während 7 Jahren
Besteuerungsort  

Hauptsteuerdomizil

  • Statutarischer Sitz
  • Ort der tatsächl. GL

Ausserkant. Betriebsstätte

  • Steuerausscheidung

Abzugsfähigkeit
Steueraufwand

  Gewinnsteuer kann als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht weden (Besteuerung NP anders).

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